Satzung
1. Präambel
- Der Name der Klassenvereinigung lautet Nationale Topper-Klassenvereinigung Deutschland, (im folgenden NTKD genannt). Die NTKD ist die nationale Klassenvereinigung in der Bundesrepublik Deutschland der Internationalen Topper Class Assosiation (ITCA). Der Sitz der NTKD ist Eriskirch.
2. Ziele
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Die NTKD ist eine Vereinigung von Seglern zur Förderung des Toppersegelns und zur klassenübergreifenden Verständigung der Segler untereinander, auch im internationalen Rahmen.
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Sie handelt als Nationale Klassenvereinigung in Deutschland im Sinne der Internationalen Klassensatzung (ITCA-Satzung).
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Sie vertritt sowohl auf der nationalen, als auch auf der internationalen Ebene die Interessen der Mitglieder in allen Segelangelegenheiten.
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Sie berechtigt, nationale und internationale Regatten in ihrem Namen zu veranstalten.
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Sie ergreift Maßnahmen, die mit den oben genannten Zielen im Einklang stehen und wünschenswert erscheinen.
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Die NTKD orientiert sich bei ihren Aktivitäten am Deutschen Seglerverband (DSV).
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Die NTKD verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Klassenvereinigung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschlaftliche Ziele. Mittel der Klassenvereinigung dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Klassenvereinigung dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Klassenvereinigung erhalten. Die Vereinigung darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuvergütungen begünstigen. Die Tätigkeit der Organe der Vereinigung ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Die NTKD verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, berufliche oder sonstige Gesichtspunkte, die den Zusammenhalt der Mitglieder trennen könnte.
3. Mitgliedschaft
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Der Beitritt zur NTKD erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Minderjährige fügen die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters bei.
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Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Geschäftsjahresende.
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Ausgeschlossen werden können Mitglieder durch den Vorstand, wenn sie:
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Ein Verhalten zeigen, das dem Ansehen und dem Interesse der Klassenvereinigung grob zuwiderhandelt.
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Den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum Ende des ersten Quartals eines neuen Geschäftsjahres entrichtet haben.
Die Streichung aus der Mitgliedsliste erfolgt jeweils rückwirkend zum 30. September des abgelaufenen Geschäftsjahres.
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Jedes Mitglied büßt bis zur vollständigen Bezahlung eines ausstehenden Beitrages seine Mitgliedsrechte ein.
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Durch Zahlung des Mitgliedbeitrages, der im Voraus zu entrichten ist, bestehen folgende Rechte:
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Stimmabgaben in allen Angelegenheiten, die durch Wahlen im Rahmen von Jahreshauptversammlungen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.
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Teilnahme an allen öffentlichen Angelegenheiten der Klassenvereinigung.
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Die Führung in der Jahresrangliste.
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Durch Vollendung des 16. Lebensjahres erhält ein Mitglied das aktive Wahlrecht, durch Vollendung des 18. Lebensjahres das passive Wahlrecht.
4. Vorstand
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Die Verwaltung und Führung der Klassenvereinigung obliegt der Verantwortlichkeit des Vorstandes. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind die Organisation von Regatten und die Herausgabe von Mitgliederrundbriefen. Die Entscheidung in Streitfragen bezüglich der vom internationalen Vorstand ausgesprochenen Vorgaben und Regeln unterliegen der absoluten Entscheidungsgewalt des Vorstandes.
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Der Klassenvorstand der NTKD besteht aus:
- Präsident
- stellv. Präsident
- Schatzmeister
- stellv. Schatzmeister
- Schriftführer
- stellv. Schriftführer
- Jugendwart
- stellv. Jugendwart
Beisitzer (Flottenkapitäne) vertreten die Interessen der Mitglieder auf Bezirksebene vor dem Vorstand. Sie werden von den Mitgliedern eines Bezirkes gewählt und vom Vorstand bestätigt. Sie werden ebenfalls zu Vorstandssitzungen eingeladen.
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Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis sind:
- der Präsident
- der stellv. Präsident
- der Schatzmeister
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Der Vorstand wird bei der Jahreshauptversammlung der NTKD mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
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Die Arbeit des Vorstands ist ehrenamtlich.
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Der Vorstand ernennt aus seiner Mitte einen Vertreter, der dem internationalen Vorstand angehören wird. Ein Hauptvermesser wird ebenfalls vom Vorstand ernannt. Der Vorstand darf nach eigenem Ermessen andere Ehrenämter schaffen.
5. Zusammenkünfte
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Jahreshauptversammlungen finden jährlich statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgelegt. Die Einladung erfolgt durch den Schriftführer unter Einhaltung einer Frist von 28 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
Diese hat zu enthalten:-
Jahresbericht des Vorstandsvorsitzenden.
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Geprüfter Kassenbericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
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Entlastung des Vorstandes.
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Anstehende Wahlen (bei Bedarf).
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Vorschläge des Vorstandes, des internationalen Verbandes und der Mitglieder, die in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor Termin der Jahreshauptversammlung eingereicht wurden.
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Die Jahreshauptversammlung wird vom Präsident – bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Präsident geleitet. Sind beide verhindert, ernennen die anwesenden Mitglieder jemanden aus ihren eigenen Reihen zum Versammlungsleiter.
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Beschlüsse erlangen mit einfacher Mehrheit Gültigkeit. Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, wenn nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmungen gewünscht wird.
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Ort, Zeit und Datum einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt und bekannt geben.
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Die erste Vorstandssitzung wird spätestens sechs Monate nach der Jahreshauptversammlung abgehalten. Weitere Versammlungen sowie Ort und Zeit werden durch den Vorstand bestimmt.
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Der Schriftführer schickt jedem Vorstandsmitglied 14 Tage vor Sitzungstermin eine schriftliche Einladung in der die Tagesordnung mitgeteilt wird. Die Beschlussfähigkeit jeder Sitzung ist durch mindestens drei Vorstandsmitglieder sichergestellt.
6. Finanzen
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Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres.
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Die Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr kann von den Mitgliedern anlässlich der Jahreshauptversammlung eingesehen werden.
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Auslagen, die dem Vorstand in Ausübung seiner Tätigkeit entstanden sind, können auf Antrag und mit Zustimmung des Präsidenten und des Schatzmeisters von der Klassenvereinigung ersetzt werden.
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Der Mitgliedsbeitrag wird in seiner Höhe für unterschiedliche Mitgliederkategorien in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen. Über die Höhe des Beitrags institutioneller Mitglieder entscheidet der Vorstand.
7. Klassenregeln
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Der Vorstand arbeitet mit dem ISAF, der ITCA, dem Entwickler und den Inhabern der Urheberechte zusammen, um das einmalige Designerprinzip aufrecht zu erhalten, wie es in den Klassenreglen festgesetzt wurde, um soweit wie möglich die gleichwertige Ausführung der Segelboote innerhalb der Klasse sicherzustellen.
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In Zweifelsfällen darf der Vorstand in Übereinstimmung mit den Klassenregeln nach Auslegung von den ISAF-Regeln suchen und darf bis eine Entscheidung von der ISAF vorliegt in Anbetracht des Sachverhaltes vorübergehend Anweisungen geben, soweit diese die wirklichen Interessen der Klasse berücksichtigen. Die Voraussetzung ist, dass diese Anweisungen weder außerhalb des Klassenvereinigungsgebietes noch in Zusammenhang mit internationalen Wettbewerben zum Tragen kommt.
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Jeder Vorschlag bezüglich einer Änderung der Klassenregeln, der an die ITCA gerichtet werden soll, muß zunächst vom Vorstand der NTKD und dann von den stimmberechtigten Mitgliedern der Klassenvereinigung in einer Jahreshauptversammlung überprüft werden. Zur Genehmigung ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Klassenmitglieder erforderlich.
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Um die Unterstützung der Klassenvereinigung sicherzustellen, bedarf es zur Genehmigung eines Änderungsvorschlags der Internationalen Topper Class Association lediglich einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder der NTKD.
8. Meisterschaften
- Ort und Datum der Meisterschaften auf nationaler bzw. auf Bezirksebene werden vom Vorstand festgelegt. Die Meisterschaften werden im Einklang mit den Bestimmungen des Vorstands organisiert und durchgeführt.
9. Satzungsänderung / Auflösung der Klassenvereinigung
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Zur Satzungsänderung bedarf es eines Änderungsvorschlages der sowohl vom Vorstand genehmigt als auch mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung angenommen wurde.
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Für die Auflösung der NTKD, über die auf einer Mitgliederversammlung abzustimmen ist, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgebenen Stimmen. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der NTKD an den Deutschen Seglerband mit der Maßgabe, es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke, zum Beispiel zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden.